Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.04.2015 aufgehoben
§ 2 - BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)
neugefasst durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Geltung ab 06.12.2000; FNA: 7832-1-26 Fleischbeschau
|
Geltung ab 06.12.2000; FNA: 7832-1-26 Fleischbeschau
|
§ 2 Probenahme
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Probenahme hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist.
Anzeige
Zitierungen von § 2 BSEUntersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BSEUntersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSEUntersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BSEUntersV Betriebseigene Kontrollen (vom 27.10.2011)
... Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/82/a906.htm