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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.04.2015 aufgehoben

§ 2 - BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)

neugefasst durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Geltung ab 06.12.2000; FNA: 7832-1-26 Fleischbeschau
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§ 2 Probenahme



Die Probenahme hat so zu erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist.

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Zitierungen von § 2 BSEUntersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BSEUntersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSEUntersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BSEUntersV Betriebseigene Kontrollen (vom 27.10.2011)
... Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen erfolgt entsprechend § 2 nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. ...