Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.04.2015 aufgehoben
§ 5 - BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)
neugefasst durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Geltung ab 06.12.2000; FNA: 7832-1-26 Fleischbeschau
|
Geltung ab 06.12.2000; FNA: 7832-1-26 Fleischbeschau
|
§ 5 Nachweise über die Abgabe von Fleisch
(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 27 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen.
(2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung B. v. 30. November 2011 BGBl. I S. 2404 m.W.v. 27. Oktober 2011
Frühere Fassungen von § 5 BSEUntersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 27.10.2011 (06.12.2011) | Bekanntmachung der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung vom 30.11.2011 BGBl. I S. 2404 |
aktuell vorher | 28.11.2008 | Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 21.11.2008 BGBl. I S. 2229 |
aktuell vorher | 27.06.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 20.06.2006 BGBl. I S. 1333 |
aktuell | vor 27.06.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BSEUntersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BSEUntersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSEUntersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BSEUntersV Ordnungswidrigkeiten (vom 27.06.2006)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1333
Artikel 1 FleischhRuViehVerkVÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Vorschriften" ersetzt. 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des ...
Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Artikel 2 EGTSEAusnVuaÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe b" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe § 24d Abs. 4" durch die Angabe § 27 Abs. 3" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/82/a909.htm