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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.04.2015 aufgehoben

§ 5 - BSE-Untersuchungsverordnung (BSEUntersV)

neugefasst durch B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615
Geltung ab 06.12.2000; FNA: 7832-1-26 Fleischbeschau
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§ 5 Nachweise über die Abgabe von Fleisch



(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach § 1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach § 3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 27 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen.

(2) Die Nachweise sind in übersichtlicher Weise geordnet und in fortlaufender Weise zu führen. Sie sind zwei Jahre lang, beginnend mit dem Tag der Schlachtung, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 5 BSEUntersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.10.2011 (06.12.2011)Bekanntmachung der Neufassung der BSE-Untersuchungsverordnung
vom 30.11.2011 BGBl. I S. 2404
aktuell vorher 28.11.2008Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
vom 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
aktuell vorher 27.06.2006Artikel 1 Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
vom 20.06.2006 BGBl. I S. 1333
aktuellvor 27.06.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BSEUntersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BSEUntersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSEUntersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BSEUntersV Ordnungswidrigkeiten (vom 27.06.2006)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder  ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder nicht oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung fleischhygienerechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
V. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1333
Artikel 1 FleischhRuViehVerkVÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Vorschriften" ersetzt. 4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des ...

Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229
Artikel 2 EGTSEAusnVuaÄndV Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
... 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe b" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „§ 24d Abs. 4" durch die Angabe „§ 27 Abs. 3" ...