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Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften (AGeVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
des § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und des § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),

-
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b und c und des § 35 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2008 AGeV § 1, § 2, § 6, § 7, § 8, § 9, § 9a (neu), § 11, § 12, § 13, § 14, Anlage 4

Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Weinbrand oder Brandy im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 160 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang I, V., B., VII., Nr. 4b bis d des Beschlusses des Rates der Europäischen Union Nr. 95/1/ EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 (ABl. EG Nr. L 1 S. 1), dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Wörter „Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU Nr. L 39 S. 16) dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Angabe „Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Angabe „Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 345 S. 10)" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)" ersetzt.

3.
In § 6 Abs. 2 werden

a)
die Wörter „(§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" gestrichen und

b)
folgender Satz angefügt:

„Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

4.
§ 7 wird aufgehoben.

5.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von

1.
Obstbrand im Sinne des Anhangs II Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, Brand im Sinne des Anhangs II Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder Geist im Sinne des Anhangs II Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

2.
Tresterbrand oder Trester im Sinne des Anhangs II Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

3.
Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke im Sinne des Anhangs II Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder

4.
Hefebrand oder Brand aus Trub im Sinne des Anhangs II Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden."

6.
In § 9 wird die Angabe „Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Angabe „Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.

7.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a Korn oder Kornbrand

(1) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der in Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung „Korn" oder „Kornbrand" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
die Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Inland, in Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens erfolgt sind,

2.
das Destillat

a)
ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen oder

b)
durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillates

hergestellt worden ist,

3.
dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und

4.
der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose

a)
im Falle von „Korn" mindestens 32 Volumenprozent,

b)
im Falle von „Kornbrand" mindestens 37,5 Volumenprozent

beträgt.

Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für eine in Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens hergestellte und dort abgefüllte Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.

(2) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der im Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung „Münsterländer Korn", „Münsterländer Kornbrand", „Sendenhorster Korn", „Sendenhorster Kornbrand", „Bergischer Korn", „Bergischer Kornbrand", „Emsländer Korn", „Emsländer Kornbrand", „Haselünner Korn", „Haselünner Kornbrand", „Hasetaler Korn" oder „Hasetaler Kornbrand" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
das Destillat

a)
ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen

oder

b)
durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillates

hergestellt worden ist,

2.
dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und

3.
der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose

a)
im Falle von „Münsterländer Korn", „Sendenhorster Korn", „Bergischem Korn", „Emsländer Korn", „Haselünner Korn" oder „Hasetaler Korn" mindestens 32 Volumenprozent,

b)
im Falle von „Münsterländer Kornbrand", „Sendenhorster Kornbrand", „Bergischem Kornbrand", „Emsländer Kornbrand", „Haselünner Kornbrand" oder „Hasetaler Kornbrand" mindestens 37,5 Volumenprozent

beträgt und

4.
die in Anlage 4 Spalte 3 jeweils festgelegten Voraussetzungen eingehalten sind."

8.
§ 11 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Anhang VII Abschnitt C Nr. 4 und Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."

9.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,

1.
wer

a)
entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,

b)
entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand",

c)
entgegen § 8 Abs. 3, § 9 oder § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose oder

d)
entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2.
wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt."

10.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht."

11.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und unter den vorbehaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden."

12.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „(zu § 9)" durch die Angabe „(zu § 9 und § 9a Abs. 2)" ersetzt.

b)
In der Position 1 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

„Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 40 Volumenprozent."

c)
In der Position 2 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

„Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt im Falle von „Fränkischem Kirschwasser" und „Fränkischem Zwetschgenwasser" mindestens 40 Volumenprozent und im Falle von „Fränkischem Obstler" mindestens 38 Volumenprozent."

d)
In der Position 3 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

„Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent."

e)
In der Position 4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

„Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent."

f)
In der Position 5 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

„Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent."

g)
Folgende Positionen 11 bis 16 werden angefügt:

„11.Münsterländer
Korn,
Münsterländer
Kornbrand
Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Regierungs-
bezirk Münster
12.Sendenhorster
Korn,
Sendenhorster
Kornbrand
Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser in Sendenhorst
13.Bergischer Korn,
Bergischer
Kornbrand
Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Bergischen
Land. Zum Gebiet „Ber-
gisches Land” zählen
vom Landkreis Ober-
bergischer Kreis die
Gemeinden Bergneu-
stadt, Engelskirchen,
Gummersbach, Hü-
ckeswagen, Lindlar,
Marienheide, Morsbach,
Nümbrecht, Radevorm-
wald, Reichshof, Wald-
bröl, Wiehl, Wipperfürth;
vom Rheinisch-Bergi-
schen Kreis die Ge-
meinden Bergisch-
Gladbach, Burscheid,
Kürten, Leichlingen,
Odenthal, Overath,
Rösrath, Wermelskir-
chen; vom Rhein-Sieg-
Kreis die Gemeinden
Eitorf, Hennef, Lohmar,
Much, Neunkirchen-
Seelscheid, Ruppichte-
roth, Windeck; vom
Kreis Mettmann die Ge-
meinden Erkrath, Haan,
Heiligenhaus, Hilden,
Langenfeld, Mettmann,
Monheim, Ratingen,
Velbert, Wülfrath; die
kreisfreien Städte Wup-
pertal, Remscheid, So-
lingen und Leverkusen
sowie von der kreis-
freien Stadt Köln die
Stadtbezirke Mülheim,
Kalk, Porz
14.Emsländer Korn,
Emsländer
Kornbrand
Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Landkreis
Emsland
15.Haselünner
Korn,
Haselünner
Kornbrand
Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser in Haselünne
16.Hasetaler Korn,
Hasetaler
Kornbrand
Herstellung, einschließ-
lich die des Destillates,
und die Herabsetzung
auf Trinkstärke mit
Wasser im Gebiet des
Zweckverbandes Hase-
tal".



Artikel 2 Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2008 PharmStV § 5

§ 5 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1a, 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar."

3.
Satz 3 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2008 MargMFV § 6

§ 6 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch § 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2008 KoffeinV § 1a

§ 1a der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945)" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Bierverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2008 BierV § 5

§ 5 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch § 3 Abs. 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.


Artikel 6



Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2008 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.