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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung (BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Mai 2008 BetrPrämDurchfV § 3, § 3b (neu), § 9a (neu), § 10, § 11, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18a, § 18b, § 18c
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen." - b)
- In Absatz 2 werden nach der Angabe Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" die Wörter der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
§ 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag
Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonderter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen." - 3.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
§ 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung
Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist." - 4.
- Abschnitt 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort Dauergrünland" ein Komma und die Wörter für Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschulkulturen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe § 5 Abs. 4b" durch die Angabe § 5 Abs. 4c" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die- 1.
- bei der Übertragung
- a)
- als Obstplantagen oder
- b)
- mit Reb- oder Baumschulkulturen
- 2.
- nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt." - e)
- In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach der Angabe Absatz 4" die Wörter , auch in Verbindung mit Absatz 4a," eingefügt.
- f)
- Absatz 9 wird aufgehoben.
- 6.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe Abs. 4b" durch die Angabe Abs. 4c" ersetzt.
- b)
- Absatz 9 wird aufgehoben.
- 7.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe § 5 Abs. 4b" durch die Angabe § 5 Abs. 4c" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die- 1.
- bei der Pacht oder beim Kauf
- a)
- als Obstplantagen oder
- b)
- mit Reb- oder Baumschulkulturen
- 2.
- nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt." - d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend."
- 8.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe Abs. 4b" durch die Angabe Abs. 4c" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 9.
- Abschnitt 4a wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BetrPrämDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrPrämDurchfVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 BetrPrämDurchfVuaÄndV Neubekanntmachung
... für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der durch Artikel 1 bis 4 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Artikel 1 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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