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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 4 - Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG k.a.Abk.)
G. v. 24.07.1992 BGBl. I S. 1386; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 31.07.1992; FNA: 105-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 31.07.1992; FNA: 105-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 4
Die Landesjustizverwaltungen sind berechtigt, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen der Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu verwenden zur Prüfung, ob Rechtsanwaltszulassungen zu widerrufen oder zurückzunehmen sind, weil sich der Rechtsanwalt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
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