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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 5 - Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG k.a.Abk.)
G. v. 24.07.1992 BGBl. I S. 1386; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 31.07.1992; FNA: 105-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 31.07.1992; FNA: 105-12 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 5
Vor dem 30. Juni 1990 vom Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik berufene Notare sind des Amtes zu entheben, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet sind, weil sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen haben.
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