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Zitierungen von § 9 Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 RAuaZulPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RAuaZulPrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 RAuaZulPrG
... Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt abzuberufen, wenn nachträglich in § 9 Abs. 1 bezeichnete Umstände bekannt werden. (2) Das Verfahren richtet sich nach ... worden ist und der dringende Verdacht besteht, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen, kann das für die Abberufung zuständige Gericht anordnen, daß der ... der Entscheidung die Feststellung beantragen, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 nicht vorgelegen haben. Über den Antrag entscheidet das nächsthöhere Gericht ...
§ 11 RAuaZulPrG
... §§ 9 und 10 gelten auch für ehrenamtliche Richter, die gewählt oder berufen werden oder ...
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