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§ 2 - Tischlermeisterverordnung (TischlMstrV)

V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 826 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7110-3-177 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,

1.
einen Betrieb selbständig zu führen,

2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,

3.
die Ausbildung durchzuführen und

seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Tischler-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von gestalterischen Aspekten, Konstruktion, Fertigungs- und Montagetechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

5.
Entwürfe, Skizzen, Fertigungszeichnungen und Pläne, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen und präsentieren,

6.
statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen; Bauunterlagen auswerten und für die zu erbringende Leistung nutzen sowie produktbezogene statische Berechnungen, die für einen Antrag in baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind, erstellen und bewerten,

7.
Stilrichtungen sowie historische und zeitgemäße Formensprache in Architektur und Design bei Entwurf, Fertigung, Restaurierung und Rekonstruktion berücksichtigen,

8.
Möbel, Inneneinrichtungen und -ausbauten, insbesondere Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen, Wand- und Deckenverkleidungen, Böden sowie Messebauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, montieren und instand halten,

9.
fassadenabschließende Elemente und Bauelemente, insbesondere Fenster, Türen und Wintergärten, Treppen sowie Fahrzeugein- und -ausbauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, einbauen, montieren und instand halten,

10.
Restaurierungsarbeiten planen, durchführen und dokumentieren,

11.
Verwendung von montagefertigen Teilen, Erzeugnissen und Zukaufteilen bestimmen,

12.
Schließ- und Schutzsysteme auftragsbezogen planen, einbauen, montieren und instand halten,

13.
Produkte und Objekte einschließlich der elektro- und wassertechnischen Anschlüsse montieren, Montageabläufe gewerkspezifisch und -übergreifend koordinieren,

14.
Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe sowie Glas und Trockenbaustoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen,

15.
Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen und überwachen,

16.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,

17.
Qualitäts- und Funktionsprüfungen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

18.
Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.