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§ 2 - Tischlermeisterverordnung (TischlMstrV)
V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 826 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7110-3-177 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 7110-3-177 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
- 1.
- einen Betrieb selbständig zu führen,
- 2.
- technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
- 3.
- die Ausbildung durchzuführen und
(2) Im Tischler-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von gestalterischen Aspekten, Konstruktion, Fertigungs- und Montagetechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 5.
- Entwürfe, Skizzen, Fertigungszeichnungen und Pläne, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen und präsentieren,
- 6.
- statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen; Bauunterlagen auswerten und für die zu erbringende Leistung nutzen sowie produktbezogene statische Berechnungen, die für einen Antrag in baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind, erstellen und bewerten,
- 7.
- Stilrichtungen sowie historische und zeitgemäße Formensprache in Architektur und Design bei Entwurf, Fertigung, Restaurierung und Rekonstruktion berücksichtigen,
- 8.
- Möbel, Inneneinrichtungen und -ausbauten, insbesondere Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen, Wand- und Deckenverkleidungen, Böden sowie Messebauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, montieren und instand halten,
- 9.
- fassadenabschließende Elemente und Bauelemente, insbesondere Fenster, Türen und Wintergärten, Treppen sowie Fahrzeugein- und -ausbauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, einbauen, montieren und instand halten,
- 10.
- Restaurierungsarbeiten planen, durchführen und dokumentieren,
- 11.
- Verwendung von montagefertigen Teilen, Erzeugnissen und Zukaufteilen bestimmen,
- 12.
- Schließ- und Schutzsysteme auftragsbezogen planen, einbauen, montieren und instand halten,
- 13.
- Produkte und Objekte einschließlich der elektro- und wassertechnischen Anschlüsse montieren, Montageabläufe gewerkspezifisch und -übergreifend koordinieren,
- 14.
- Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe sowie Glas und Trockenbaustoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen,
- 15.
- Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen und überwachen,
- 16.
- Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
- 17.
- Qualitäts- und Funktionsprüfungen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 18.
- Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.
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