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Änderung § 8 TischlMstrV vom 01.01.2012
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§ 8 TischlMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 8 TischlMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 38 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Gestaltung, Konstruktion und Fertigungstechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Tischlerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) konzeptionelle und funktionale Lösungen für die Fertigung unter Berücksichtigung der zu be- und verarbeitenden Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie statischer Berechnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, b) die Bedeutung von Stilrichtungen und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache für die Gestaltung, Fertigung, Restaurierung und Rekonstruktion von Möbeln, Inneneinrichtungen sowie von fassadenabschließenden Elementen beschreiben und begründen, c) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen anfertigen, bewerten und korrigieren, d) Möbel und Inneneinrichtungen, insbesondere Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen sowie Messebauten, auch unter Berücksichtigung der Ergonomie konzipieren, Fertigungstechniken bestimmen und die Auswahl begründen, e) Vorschläge für konstruktionstechnische Maßnahmen, insbesondere für fassadenabschließende Elemente und Bauelemente sowie für Wand- und Deckenverkleidungen, unter Berücksichtigung unterschiedlicher bauphysikalischer Gegebenheiten erarbeiten und begründen; konstruktionsspezifische Vorgaben bewerten und korrigieren; 2. Montage und Instandhaltung Der Prüfling soll nachweisen, dass er Montageleistungen und Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher und baustellenbezogener Planungsbedingungen in Arbeitsaufträge umsetzen sowie die Durchführung veranlassen, koordinieren und kontrollieren kann. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Ablaufpläne für Montagearbeiten einschließlich der zum Einsatz kommenden Werkzeuge und Maschinen konzipieren und begründen; vorgegebene Montagepläne prüfen, bewerten und korrigieren, b) Konzepte für Transport, Baustelleneinrichtung, Sicherheit und Abfallentsorgung entwickeln, bewerten und korrigieren, c) Notwendigkeit objektbezogener Zwischen- und Endkontrollen von Montagearbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen darstellen und begründen, d) Kriterien für die Koordination von Montageleistungen mit Auftraggebern und beteiligten Gewerken festlegen und begründen, e) Montagetechniken beurteilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen, f) Vorschläge für Maßnahmen des Wärme-, Feuchte-, Schall-, Rauch-, Brand- und Strahlenschutzes unter Berücksichtigung der Normen, Richtlinien und Vorschriften erarbeiten, begründen und korrigieren, g) Schließ- und Schutzsysteme unterschiedlichen Verwendungszwecken zuordnen und Auswahl begründen; 3. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Fertigung und Montage sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken berücksichtigen, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, der Montage, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen, e) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und Auswahl begründen, f) Zeichnungen und Ablaufpläne für die Fertigung erstellen, bewerten und korrigieren, g) Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren, h) Konstruktions-, Verfahrens-, Fertigungs- und Oberflächentechniken sowie Beschläge auswählen, bewerten und Verwendungszwecken zuordnen, i) Mengen und Zeiten ermitteln und berechnen, Vor- und Nachkalkulation durchführen, j) Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und Transport von Erzeugnissen bestimmen und begründen; 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen sowie Konzepte für den Umgang mit Kunden erarbeiten; Präsentationskonzepte erstellen, d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen. (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. | |
(Text alte Fassung) (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. | (Text neue Fassung) (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn 1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind. |
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