(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/zur Speiseeisherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Herstellen von Speiseeis,
- 2.
- Verarbeiten von Speiseeis und Gestalten von Erzeugnissen,
- 3.
- Umgang mit Kunden, Beratung, Service und Verkauf,
- 4.
- Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen und
- 5.
- Herstellen von kleinen Gerichten;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 6.
- Umsetzen von Hygienevorschriften,
- 7.
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 8.
- Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
- 9.
- Lagern und Kontrollieren von Lebens- und Betriebsmitteln,
- 10.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik und
- 11.
- Betriebsführung.
Anlage EishAusbErV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/zur Speiseeisherstellerin ... 1 Herstellen von Speiseeis (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) a) Zuckerlösungen unterschiedlicher Dichte ... Verarbeiten von Speiseeis und Gestalten von Erzeugnis- sen (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) a) Eisbecher anrichten und garnieren b) ... mit Kunden, Beratung, Service und Verkauf (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) a) Auswirkungen des persönlichen ... Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) a) Biskuitmasse anschlagen b) Waffelmassen ... 5 Herstellen von kleinen Gerichten (§ 5 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) klare und gebundene Suppen herstellen b) ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson- dere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... fen 4 Umweltschutz (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) a) Arbeitsaufträge erfassen b) Informationen ... 6 Umsetzen von Hygienevorschriften (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) a) Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeits- ... 7 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7) a) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder ... von Anlagen, Maschinen und Geräten (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8) a) Anlagen, Maschinen und Geräte warten, reinigen ... Lagern und Kontrollieren von Lebens- und Betriebsmit- teln (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 9) a) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern b) ... mit Informations- und Kommunikationstech- nik (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 10) a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und ... beachten 2 11 Betriebsführung (§ 5 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 11) a) Personaleinsatz planen und durchführen b) ...