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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben
§ 10 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin (EishAusbErV k.a.Abk.)
V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 830 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1611
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2014, § 10 gilt weiter; FNA: 806-22-2-5 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2014, § 10 gilt weiter; FNA: 806-22-2-5 Berufliche Bildung
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§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die bei Außerkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse können nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt werden.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EishAusbErV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EishAusbErV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 EishAusbErV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 27.06.2013)
... Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft und mit Ausnahme des § 10 am 31. Juli 2014 außer Kraft. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8211/a155049.htm