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Änderung § 2 JFDG vom 29.05.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2024 geltenden Fassung
§ 2 JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Freiwillige


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

(Text neue Fassung)

(1) 1 Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

1. die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einen freiwilligen Dienst

a)
ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten oder

b) ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, sofern ein berechtigtes Interesse der Freiwilligen an einer Teilzeitbeschäftigung vorliegt,



2. einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar

a)
einer Vollzeitbeschäftigung oder

b) einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,

3. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur Leistung des freiwilligen Dienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und

vorherige Änderung

4. 1 für den freiwilligen Dienst

a)
nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder

b) anstelle von unentgeltlicher Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen.

2 Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. 3 Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist dieser Prozentsatz zu kürzen.



4. für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:

a)
ein angemessenes Taschengeld,

b) unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie

c) Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.

2 Angemessen ist ein monatliches Taschengeld, das 8 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung monatlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. 3 Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung ist das Taschengeld zu kürzen.

(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfreiwilligendienstes darauf vorbereitet werden, einen Jugendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 erfüllen.



(heute geltende Fassung)