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Änderung § 12 JFDG vom 01.01.2025

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§ 12 JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Datenschutz


(Text alte Fassung)

1 Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.

(Text neue Fassung)

1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.

(heute geltende Fassung)