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Änderung § 12 JFDG vom 01.01.2025
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§ 12 JFDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 12 JFDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Datenschutz | |
(Text alte Fassung) 1 Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen. | (Text neue Fassung) 1 Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger des Jugendfreiwilligendienstes dürfen personenbezogene Daten nach § 11 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen. |
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