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Änderung § 14 JFDG vom 11.05.2019

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§ 14 JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 14 JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 79 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen


(Text neue Fassung)

§ 14 Übergangsregelung


vorherige Änderung

1 Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar 2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum. 2 Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. 3 Für die Höchstdauer des Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und die Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab dann die Regelungen für den Inlandsdienst entsprechend.



Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.