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Änderung § 14 JFDG vom 11.05.2019
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§ 14 JFDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 14 JFDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 79 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 |
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(Text alte Fassung) § 14 Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen | (Text neue Fassung)§ 14 Übergangsregelung |
1 Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar 2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum. 2 Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. 3 Für die Höchstdauer des Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und die Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab dann die Regelungen für den Inlandsdienst entsprechend. | Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter. |
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