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Änderung § 14 JFDG vom 11.05.2019

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§ 14 JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 14 JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 80 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Entfallen der Höchstdauer für Auslandsentsendungen


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsendungen entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar 2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum. 2 Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich. 3 Für die Höchstdauer des Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und die Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab dann die Regelungen für den Inlandsdienst entsprechend.



 

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