Änderung § 14 JFDG vom 01.01.2025

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§ 14 JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 14 JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 80 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.



 
(heute geltende Fassung) 



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