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Änderung § 8 JFDG vom 11.05.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 8 JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zeitliche Ausnahmen


(Text alte Fassung)

1 Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. 2 Für den Auslandsdienst nach § 6 gilt dies nach Maßgabe des § 14.

(Text neue Fassung)

Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.