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Änderung § 8 JFDG vom 11.05.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 TzFDG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie des JFDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 JFDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung | § 8 JFDG n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zeitliche Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) 1 Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. 2 Für den Auslandsdienst nach § 6 gilt dies nach Maßgabe des § 14. | (Text neue Fassung) Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. |
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