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Änderung § 12 JFDG vom 26.11.2019

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§ 12 JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 12 JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Datenschutz


(Text alte Fassung)

1 Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.

(Text neue Fassung)

1 Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf personenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften erforderlich ist. 2 Die Daten sind nach Abwicklung des Jugendfreiwilligendienstes zu löschen.