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Synopse aller Änderungen des JFDG am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 80 des SVReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JFDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

JFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
JFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 80 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Fördervoraussetzungen
§ 2 Freiwillige
§ 3 Freiwilliges soziales Jahr
§ 4 Freiwilliges ökologisches Jahr
§ 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland
§ 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland
§ 7 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst
§ 8 Zeitliche Ausnahmen
§ 9 Förderung
§ 10 Träger
§ 11 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
§ 12 Datenschutz
§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 13a Urlaub
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Übergangsregelung
(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)
§ 15 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Übergangsregelung




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.



 

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