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Artikel 2 - Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (16. WSGÄndG)

Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 2 16. WSGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 16. WSGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 16. WSGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Wehrsoldgesetzes
B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718
Bekanntmachung WSGNeufB
... Grund des Artikels 2 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 849) ...