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Änderung § 14 SchiffsBelWertV vom 09.10.2022
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§ 14 SchiffsBelWertV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2022 geltenden Fassung | § 14 SchiffsBelWertV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Überprüfung der Grundlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung nicht nur unerheblich verschlechtert haben, sind diese zu überprüfen. 2 Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf dem jeweiligen Schiffsmarkt in einem die Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang gesunken ist. 3 Der Schiffsbeleihungswert ist bei Bedarf zu mindern. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Schiffsbeleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen. 2 Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grundlagen der Schiffsbeleihungswertermittlung nicht nur unerheblich verschlechtert haben, sind diese zu überprüfen. 3 Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine Preisniveau auf dem jeweiligen Schiffsmarkt in einem die Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang gesunken ist. 4 Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von mindestens 90 Tagen aufweist. 5 Der Schiffsbeleihungswert ist bei Bedarf zu mindern. |
(2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weitergehende Verpflichtung zur Überprüfung des Schiffsbeleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt. |
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