§
7 der
Ausbilder-Eignungsverordnung vom
16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die durch die Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 7 Befreiung von der Nachweispflicht
Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit."