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§ 5 - Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Artikel 3 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874, 896 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 860-11-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 860-11-4 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Kündigungsschutz
(1) 1Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen. 2Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes oder nach § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung.
(2) 1In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. 2Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2510 m.W.v. 24. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 5 PflegeZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2022 | Artikel 2 Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2510 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 2 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2462 |
aktuell | vor 01.01.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 PflegeZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PflegeZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflegeZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2564; zuletzt geändert durch Artikel 69 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 2 FPfZG Familienpflegezeit (vom 01.01.2015)
... nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer). (3) Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend. (4) Die Familienpflegezeit wird auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 1 PflVerbG Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
... nahen Angehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer). (3) Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten entsprechend. (4) Die Familienpflegezeit wird auf ...
Artikel 2 PflVerbG Änderung des Pflegezeitgesetzes
... von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen." 4. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ankündigung" die Wörter „, ...
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2510
Artikel 2 PflRLUmsG Änderung des Pflegezeitgesetzes
... gilt nicht für Fälle des § 3 Absatz 6a" eingefügt. 3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Fall einer Vereinbarung über eine ...
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