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Artikel 7 - Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 92c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren." - 2.
- In § 61 Abs. 6 wird die Angabe § 80" durch die Angabe § 113" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 7 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 PfWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2d WoGG-NG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert: 1. Im ...
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