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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen (2. RebflAnpflVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 918 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Geltung ab 31.05.2008
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Artikel 2


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Mai 2008.



 
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Frühere Fassungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.11.2008Artikel 4 Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 07.11.2008 BGBl. I S. 2166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. RebflAnpflVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. RebflAnpflVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Artikel 4 8. WeinRÄndV Änderung der Zweiten und der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
... werden aufgehoben: 1. Artikel 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Genehmigung für ...