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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Zuordnungsergänzungsgesetz (ZErgG k.a.Abk.)

Artikel 17 G. v. 20.12.1993 BGBl. I S. 2182, 2232; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 25.12.1993; FNA: 105-7-2 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§§ 1 bis 5 (Änderung von Vorschriften)





§ 6 Rückabwicklung zuordnungswidriger Veräußerungen



(1) Sind bei der Privatisierung von Treuhandunternehmen im Wege des Anteilsverkaufs mit dem Unternehmen Vermögenswerte auf den Erwerber übergegangen, die im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung

1.
der Kommunalisierung nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes oder der Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes oder

2.
der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes unterlagen oder

3.
nach der Protokollnotiz zu Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages einer Wohnungsgenossenschaft zu übertragen gewesen wären oder nach den Bestimmungen des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes auf diese übergehen würden oder

4.
nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages oder § 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes der Kommune zu übertragen gewesen wären,

ist der Vermögenswert dem aus diesen Vorschriften Berechtigten auf Antrag zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 vorliegen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 gestellt werden. Die Zuordnung erfolgt nach Anhörung des Erwerbers der Anteile durch Zuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz; ergangene Zuordnungsbescheide sind entsprechend zu ändern oder aufzuheben.

(2) Eine Zuordnung nach Absatz 1 ist vorzunehmen, wenn im Vertrag über die Privatisierung des Unternehmens ein Vorbehalt aufgenommen wurde, daß der beanspruchte Gegenstand der Restitution, der Kommunalisierung oder der Übertragung an eine Wohnungsgenossenschaft unterliegen soll. Als Vorbehalt ist jede Vertragsklausel anzusehen, die einen Vorbehalt der Rückgabe oder in ähnlicher Form Vorbehalte enthält. Ein Vorbehalt kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses ergeben. Die Vorschriften über den Ausschluß der Kommunalisierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes, der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes oder der Zuordnung auf eine Wohnungsgenossenschaft nach § 1 Abs. 5 und 6 des Wohnungsgenossenschaft-Vermögensgesetzes sind in diesem Fall nicht anwendbar.

(3) Fehlt ein vertraglicher Vorbehalt im Sinne des Absatzes 2, ist eine Zuordnung nach Absatz 1 vorzunehmen, wenn

1.
der Vermögenswert bei der Privatisierung des Unternehmens im Vertrag oder in einer zum Gegenstand des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist, es sei denn, daß dies aus nicht rückgabebedingten Gründen erfolgt ist, und

2.
der Vermögenswert noch nicht nach Maßgabe des Vertrages für eine Erweiterung des Unternehmens oder eine andere Maßnahme im Sinne des § 3 des Investitionsvorranggesetzes in Anspruch genommen worden ist.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten für die Anwendung des Gesetzes über Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet und § 3 der Bestimmungen zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 1042) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) entsprechend.