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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiFAusbV k.a.Abk.)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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