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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiFAusbV k.a.Abk.)
§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
- 2.
- Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.
(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,
- b)
- Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,
- c)
- Tätermotive und -verhalten beurteilen,
- d)
- Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie
- e)
- bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie
- b)
- Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchSiFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchSiFAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SchSiFAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
§ 10 SchSiFAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung
... für Sicherheitsdienste" als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verordnung. ...
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