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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-42 Berufliche Bildung

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,

2.
Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.

(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,

b)
Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,

c)
Tätermotive und -verhalten beurteilen,

d)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie

e)
bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie

b)
Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchSiFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchSiFAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
§ 10 SchSiFAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung
... für Sicherheitsdienste" als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verordnung.  ...