§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-42 Berufliche Bildung

§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
Konzepte für Schutz und Sicherheit,

3.
Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.

(3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagen

a)
Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,

b)
sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,

c)
Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowie

d)
Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planen

kann;

2.
der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;

3.
die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren,

b)
sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegenüber alternativen Lösungen aufzeigen sowie

c)
Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd organisieren

kann;

2.
ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;

3.
die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchSiFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiFAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchSiFAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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