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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiFAusbV k.a.Abk.)
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln 20 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit 30 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch 20 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit mit mindestens ausreichend",
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ungenügend"
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
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