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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiFAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Si- cherheitsdienste beachten und anwenden | 8 | ||
b) Rechte von Personen und Institutionen beachten c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten d) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen | 10 | ||||
2 | Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | ||||
2.1 | Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen b) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unter- schiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen c) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Si- cherheitsdienste bewerten | 4 | ||
2.2 | Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | a) Kommunikations- und Informationstechnik aufga- benbezogen nutzen b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Ar- beitstechniken einsetzen c) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden d) Daten sichern und pflegen e) Regelungen zum Datenschutz anwenden f) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten g) Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Be- richtswesen mitwirken | 5 | ||
2.3 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsprozessen beitragen c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kunden- zufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen | 2 | ||
3 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | ||||
3.1 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegensei- tige Informationen gewährleisten b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunika- tionsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen c) interne und externe Kooperationsprozesse beach- ten, Kommunikationswege nutzen | 2 | ||
d) Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit be- achten e) Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten | 2 | ||||
3.2 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | a) über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheits- dienstleistungen informieren b) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen | 3 | ||
c) Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berück- sichtigen d) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen e) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden f) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten | 4 | ||||
4 | Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durch- führen b) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beur- teilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten c) Sicherheitsbestimmungen anwenden d) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waf- fen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifi- zieren | 10 | ||
e) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschrif- ten überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwa- chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten f) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten g) Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschrif- ten überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwa- chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten h) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher- heit beachten; Schutz betriebsinterner Daten über- wachen i) Großschadensereignisse erkennen und situationsbe- zogene Maßnahmen berücksichtigen | 19 | ||||
5 | Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen b) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhal- ten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermei- dung oder -bewältigung ergreifen c) Methoden der Deeskalation anwenden d) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache e) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen f) Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durch- führen g) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An- gaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren | 17 | ||
h) Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen i) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderhei- ten von Tätergruppen berücksichtigen | 3 | ||||
6 | Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle- gen und deren Funktionsfähigkeit prüfen | 3 | ||
b) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrich- tungen darstellen c) Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunika- tionstechnik handhaben, Kontrollinstrumente able- sen, Informationen auswerten und Maßnahmen er- greifen | 12 | ||||
7 | Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unter- scheiden sowie situationsgerecht auswählen und anwenden b) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklä- ren und dokumentieren c) aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen | 12 | ||
8 | Planung und betrieb- liche Organisation von Sicher- heitsleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | ||||
8.1 | Markt- und Kundenorientierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.1) | a) bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb bewerten b) Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistun- gen beraten c) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf den Geschäftserfolg beachten d) interne und externe Kooperationsprozesse mit ge- stalten e) Beschwerdemanagement als Element einer kunden- orientierten Geschäftspolitik anwenden | 6 | ||
8.2 | Risikomanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.2) | a) bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mit- wirken b) technische, organisatorische und personelle Maß- nahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planen c) die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewerten d) Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen | 20 | ||
8.3 | Betriebliche Angebotserstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.3) | a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieb- lichen Dienstleistungsangebotes mitwirken b) Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen bei der betrieblichen Leistungserstellung berück- sichtigen c) bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung mitwirken | 6 | ||
8.4 | Auftragsbearbeitung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.4) | a) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatori- scher, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen b) Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine pla- nen c) an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leis- tungsrechnung beachten | 6 | ||
8.5 | Teamgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.5) | a) Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung verschiedener Persönlichkeitsprofile gestalten b) Verfahren der Konfliktlösung anwenden c) Synergieeffekte eines Teams nutzen | 2 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften darstellen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | |||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
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