Tools:
Update via:
§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SchSiSAusbV k.a.Abk.)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8233/a155213.htm