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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SchSiSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 940 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-43 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;

2.
Sicherheitsdienste:

2.1
Sicherheitsbereiche,

2.2
Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,

2.3
Qualitätssichernde Maßnahmen;

3.
Kommunikation und Kooperation:

3.1
Teamarbeit und Kooperation,

3.2
Kundenorientierte Kommunikation;

4.
Schutz und Sicherheit;

5.
Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;

6.
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;

4.
Umweltschutz.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchSiSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchSiSAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit
... 1 Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für ... und beurteilen 10 2 Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)  ... 2) 2.1 Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen ... Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) a) Kommunikations- und Informationstechnik aufga- ... 2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen ... 2 3 Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) 3.1  ... 3.1 Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und ... 3.2 Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) a) über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheits- ... 4 4 Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) a) Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr ... und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die ... Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) a) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle- ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ...