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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SchSiSAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 940 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-43 Berufliche Bildung

§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit nach Absatz 4 statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Gefährdungspotenziale erkennen,

b)
Maßnahmen der Sicherung durchführen und dokumentieren,

c)
sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen anpassen sowie

d)
den rechtlichen Handlungsrahmen beachten

kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchSiSAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiSAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchSiSAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...