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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SchSiSAusbV k.a.Abk.)
§ 7 Fortsetzung der Berufsausbildung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Sicherheit" kann im Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit" nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
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