Tools:
Update via:
Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit (SchSiSAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden | 8 | |
b) Rechte von Personen und Institutionen beachten c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten d) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen | 10 | |||
2 | Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |||
2.1 | Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen b) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unter- schiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen c) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Si- cherheitsdienste bewerten | 4 | |
2.2 | Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | a) Kommunikations- und Informationstechnik aufga- benbezogen nutzen b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Ar- beitstechniken einsetzen c) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden d) Daten sichern und pflegen e) Regelungen zum Datenschutz anwenden f) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten g) Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Be- richtswesen mitwirken | 5 | |
2.3 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver- besserung von Arbeitsprozessen beitragen c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kunden- zufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen | 2 | |
3 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |||
3.1 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegensei- tige Informationen gewährleisten b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunika- tionsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen c) interne und externe Kooperationsprozesse beach- ten, Kommunikationswege nutzen | 2 | |
d) Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit be- achten e) Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten | 2 | |||
3.2 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | a) über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheits- dienstleistungen informieren b) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen | 3 | |
c) Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berück- sichtigen d) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen e) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden f) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten | 4 | |||
4 | Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durch- führen b) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beur- teilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten c) Sicherheitsbestimmungen anwenden d) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waf- fen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifi- zieren | 10 | |
e) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschrif- ten überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwa- chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten f) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten g) Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschrif- ten überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwa- chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten h) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher- heit beachten; Schutz betriebsinterner Daten über- wachen i) Großschadensereignisse erkennen und situationsbe- zogene Maßnahmen berücksichtigen | 19 | |||
5 | Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen b) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhal- ten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermei- dung oder -bewältigung ergreifen c) Methoden der Deeskalation anwenden d) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache e) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen f) Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durch- führen g) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An- gaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren | 17 | |
h) Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen i) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderhei- ten von Tätergruppen berücksichtigen | 3 | |||
6 | Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle- gen und deren Funktionsfähigkeit prüfen | 3 | |
b) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrich- tungen darstellen c) Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunika- tionstechnik handhaben, Kontrollinstrumente able- sen, Informationen auswerten und Maßnahmen er- greifen | 12 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften darstellen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8233/a155221.htm