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§ 7 - Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)

V. v. 22.05.2008 BGBl. I S. 947 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-97 Handwerk im Allgemeinen

§ 7 Gesellenprüfung



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Schwerpunktspezifische Produkte,

2.
Seil- und Netztechnik,

3.
Konfektion,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbeiten,

b)
Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen,

c)
Seile oder Netze vormontieren,

d)
berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,

e)
Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen durchführen, dokumentieren und bewerten,

f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren und

h)
die für das schwerpunktspezifische Produkt relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen

kann.

Im Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er

a)
Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Material festlegen,

b)
Konstruktionsberechnungen durchführen sowie

c)
Nachbehandlungen ausführen

kann.

Im Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er

a)
Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge festlegen,

b)
Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen,

c)
Verbindungstechniken ausführen und

d)
Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbeiten

kann.

Im Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er

a)
Netzkonstruktion und Material festlegen,

b)
Netzparameter messen, Ansetz- und Schnittrhythmen berechnen und

c)
Netzteile zuschneiden und zusammensetzen kann.

2.
Im Schwerpunkt Seilherstellung ist aus den folgenden Tätigkeiten auszuwählen:

a)
Herstellen eines Doppelgeflechts,

b)
Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen Drahtseiles,

c)
Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Faserseiles,

d)
Herstellen eines Litzengeflechts.

Im Schwerpunkt Seilkonfektion ist aus folgenden Tätigkeiten auszuwählen:

a)
Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil,

b)
Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen Produkten mit mindestens zwei verschiedenen Endverbindungen.

Im Schwerpunkt Netzkonfektion ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchsfertigen Netz.

3.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

4.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,

b)
Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,

c)
Seil- und Netzverbindungen herstellen,

d)
Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und einsetzen,

e)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen,

f)
Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und Sicherheitsvorgaben einhalten,

g)
massebezogene Berechnungen durchführen und

h)
rechtliche Bestimmungen, Normen und technische Zeichnungen anwenden

kann.

2.
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

3.
Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Konfektion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und Schnittrhythmen konfektionieren,

b)
rechtliche Bestimmungen und Normen beim Herstellen, Lagern und Verpacken anwenden,

c)
Anforderungen an die Montage von Seilen und Netzen einhalten,

d)
Anschlagmittel und Beschläge nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,

e)
Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungstechniken herstellen und

f)
Mess- und Prüftechniken anwenden und Qualitätsvorgaben einhalten

kann.

2.
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

3.
Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

2.
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

3.
Die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Konfektion 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 7 SeilAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeilAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeilAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SeilAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...