Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage - Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)

V. v. 22.05.2008 BGBl. I S. 947 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-97 Handwerk im Allgemeinen

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen
Einrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz aus-
wählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen
b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion
vorbereiten und kennzeichnen
c) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen,
Funktionen prüfen, Maschinen und technische Ein-
richtungen unter Berücksichtigung der Sicherheits-
bestimmungen in Betrieb nehmen
d) Produktionsprozesse und Materialführungssysteme
überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung ergreifen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen reinigen, warten und instand halten
8 
g) Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen,
Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten doku-
mentieren
h) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen
durchführen
 5
2 Herstellen von Seilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a) Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefa-
ser- und Drahtseile, auswählen und prüfen
b) Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet un-
terscheiden
c) Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen
unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzge-
biet auswählen
d) Längen messen und massebezogene Berechnungen
durchführen, insbesondere Seilstärken und Schlag-
längen
e) Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigen-
schaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestim-
men
f) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruk-
tion auf den Produktionsprozess und die Fertigpro-
dukte berücksichtigen
g) Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten
16 
h) Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmier-
mitteln unterscheiden
 2
3 Herstellen und
Konfektionieren von Netzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart un-
terscheiden
b) Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und
nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählen
c) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruk-
tion auf den Fertigungsprozess und die Fertigpro-
dukte berücksichtigen
d) Grundberechnungen durchführen, insbesondere
netzgeometrische Berechnungen und Flächenbe-
rechnungen
e) Netze von Hand herstellen, insbesondere durch
Flechten und Knoten
f) Endverbindungen herstellen, insbesondere bei
Rand- und Netzleinen
16 
g) Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und
einarbeiten
 6
4 Herstellen und Einsetzen
von Seilverbindungen
und Anschlagmitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und An-
schlagart unterscheiden und festlegen
b) gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilver-
bindungen anwenden
c) Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und
Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und
Knoten herstellen
12 
d) Seilzubehör auswählen und einarbeiten
e) Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbar-
keit durchführen
 8
5 Fertigstellen und Montieren
von Seilen und Netzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen be-
achten
b) Lauflängen ermitteln
c) Seile oder Netze durch Schneiden trennen
6 
d) Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanfor-
derungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften
und Normen beachten
 6
6 Durchführen von
Messungen und Prüfungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck
auswählen
b) Längen- und Flächenmessungen durchführen
4 
c) Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung
von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen,
insbesondere Zugfestigkeit und Dehnung
d) Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstel-
len, Strukturveränderungen und mechanische Be-
schädigungen
e) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und be-
werten
f) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten,
Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen
und auswerten
 8
7 Lagern, Verpacken
und versandfertig Machen
von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und
Netzen berücksichtigen
b) Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kenn-
zeichnen
2 
c) Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme
nutzen
d) Produkte kunden- und normgerecht verpacken so-
wie versandfertig machen
 3


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1. Seilherstellung
 Herstellen von Seilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festle-
gen, Normen anwenden
b) Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schla-
gen und Flechten
c) Konstruktionsberechnungen durchführen, Material-
bedarf ermitteln
d) Garne, Zwirne oder Drähte umspulen
e) Vorprodukte herstellen
f) ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Fa-
serseile schlagen
g) Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellen
h) Kabelschlagseile herstellen
i) Imprägnier- und Schmiermittel einsetzen
j) Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität
und Gebrauchseigenschaften ausführen
 26
2. Seilkonfektion
 Herstellen und Einsetzen
von Seilverbindungen und
Anschlagmitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und An-
schlagart unterscheiden und festlegen
b) Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksich-
tigung der Verwendung festlegen
c) Beschläge für Seile und für die Herstellung von An-
schlagmitteln festlegen
d) gesetzliche Bestimmungen und Normen für An-
schlagmittel und Seile anwenden
e) Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und
Einsatzbedingungen festlegen
f) Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden
durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlos-
seile herstellen
g) Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen
h) Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flä-
misches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte
spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießen
i) Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionie-
ren
 26
3. Netzkonfektion
 Herstellen und
Konfektionieren von Netzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festle-
gen, Normen anwenden
b) Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke
messen
c) Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zu-
schnitt optimieren
d) Ansetz- und Schnittrhythmus berechnen
e) Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stri-
cken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigen
f) Netztuchkanten bestricken, laschen und ketteln
g) Netzsäume mit Randleinen verbinden
h) Netze für den Gebrauch fertigstellen
i) Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderun-
gen und Normen berücksichtigen
j) Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren
 26


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen
Arbeitsbereich festlegen
b) Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwenden
c) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel
auswählen und bereitstellen
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen
e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
f) Material- und Zeitbedarf ermitteln
4 
g) Aufgaben im Team planen und durchführen
h) produktspezifische Vorschriften anwenden
i) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachge-
lagerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
mentieren
 4
6Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)
a) Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Daten-
verwaltung und externe Datenbanken
b) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-
ten
c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben
und umsetzen, Normen anwenden
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, Fachausdrücke anwenden
4 
  e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten
f) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
dokumentieren, Datenschutz beachten
g) Anwenderprogramme einsetzen
 4
7 Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)
a) Gespräche mit internen oder externen Kunden füh-
ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal-
tensregeln von Kunden berücksichtigen
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit
und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln
beitragen
2 
c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von
Aufträgen beachten und umsetzen
d) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
Beteiligte informieren
 3
8 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-
nahmen unterscheiden
b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeits-
aufträgen durchführen
d) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische
Daten dokumentieren
4 
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbe-
sondere Methoden und Techniken der Qualitätsver-
besserung anwenden
g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-
men erkennen, insbesondere zwischen Fertigung,
Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung
 3