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Anlage - Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)
V. v. 22.05.2008 BGBl. I S. 947 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-97 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-97 Handwerk im Allgemeinen
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz aus- wählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnen c) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen, Maschinen und technische Ein- richtungen unter Berücksichtigung der Sicherheits- bestimmungen in Betrieb nehmen d) Produktionsprozesse und Materialführungssysteme überwachen, Verfahrensparameter korrigieren e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Stö- rungsbeseitigung ergreifen f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein- richtungen reinigen, warten und instand halten | 8 | |
g) Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen, Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten doku- mentieren h) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen | 5 | |||
2 | Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | a) Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefa- ser- und Drahtseile, auswählen und prüfen b) Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet un- terscheiden c) Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzge- biet auswählen d) Längen messen und massebezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Seilstärken und Schlag- längen e) Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigen- schaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestim- men f) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruk- tion auf den Produktionsprozess und die Fertigpro- dukte berücksichtigen g) Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten | 16 | |
h) Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmier- mitteln unterscheiden | 2 | |||
3 | Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | a) Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart un- terscheiden b) Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählen c) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruk- tion auf den Fertigungsprozess und die Fertigpro- dukte berücksichtigen d) Grundberechnungen durchführen, insbesondere netzgeometrische Berechnungen und Flächenbe- rechnungen e) Netze von Hand herstellen, insbesondere durch Flechten und Knoten f) Endverbindungen herstellen, insbesondere bei Rand- und Netzleinen | 16 | |
g) Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und einarbeiten | 6 | |||
4 | Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a) Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und An- schlagart unterscheiden und festlegen b) gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilver- bindungen anwenden c) Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und Knoten herstellen | 12 | |
d) Seilzubehör auswählen und einarbeiten e) Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbar- keit durchführen | 8 | |||
5 | Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a) Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen be- achten b) Lauflängen ermitteln c) Seile oder Netze durch Schneiden trennen | 6 | |
d) Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanfor- derungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften und Normen beachten | 6 | |||
6 | Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a) Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck auswählen b) Längen- und Flächenmessungen durchführen | 4 | |
c) Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen, insbesondere Zugfestigkeit und Dehnung d) Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstel- len, Strukturveränderungen und mechanische Be- schädigungen e) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und be- werten f) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen g) Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen und auswerten | 8 | |||
7 | Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | a) Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und Netzen berücksichtigen b) Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kenn- zeichnen | 2 | |
c) Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme nutzen d) Produkte kunden- und normgerecht verpacken so- wie versandfertig machen | 3 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1. Seilherstellung | ||||
Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a) Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festle- gen, Normen anwenden b) Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schla- gen und Flechten c) Konstruktionsberechnungen durchführen, Material- bedarf ermitteln d) Garne, Zwirne oder Drähte umspulen e) Vorprodukte herstellen f) ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Fa- serseile schlagen g) Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellen h) Kabelschlagseile herstellen i) Imprägnier- und Schmiermittel einsetzen j) Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität und Gebrauchseigenschaften ausführen | 26 | ||
2. Seilkonfektion | ||||
Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a) Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und An- schlagart unterscheiden und festlegen b) Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksich- tigung der Verwendung festlegen c) Beschläge für Seile und für die Herstellung von An- schlagmitteln festlegen d) gesetzliche Bestimmungen und Normen für An- schlagmittel und Seile anwenden e) Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und Einsatzbedingungen festlegen f) Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlos- seile herstellen g) Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen h) Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flä- misches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießen i) Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionie- ren | 26 | ||
3. Netzkonfektion | ||||
Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a) Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festle- gen, Normen anwenden b) Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke messen c) Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zu- schnitt optimieren d) Ansetz- und Schnittrhythmus berechnen e) Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stri- cken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigen f) Netztuchkanten bestricken, laschen und ketteln g) Netzsäume mit Randleinen verbinden h) Netze für den Gebrauch fertigstellen i) Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderun- gen und Normen berücksichtigen j) Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren | 26 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er- klären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5) | a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen b) Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwenden c) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten und sichern f) Material- und Zeitbedarf ermitteln | 4 | |
g) Aufgaben im Team planen und durchführen h) produktspezifische Vorschriften anwenden i) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachge- lagerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku- mentieren | 4 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6) | a) Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Daten- verwaltung und externe Datenbanken b) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer- ten c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Normen anwenden d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel- len, Fachausdrücke anwenden | 4 | |
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten f) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, Datenschutz beachten g) Anwenderprogramme einsetzen | 4 | |||
7 | Kundenorientierung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7) | a) Gespräche mit internen oder externen Kunden füh- ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal- tensregeln von Kunden berücksichtigen b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen | 2 | |
c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen d) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren | 3 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß- nahmen unterscheiden b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen c) Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeits- aufträgen durchführen d) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren | 4 | |
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behe- bung ergreifen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor- gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbe- sondere Methoden und Techniken der Qualitätsver- besserung anwenden g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah- men erkennen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung | 3 |
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