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§ 2 - Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)
V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 10.06.2008; FNA: 2125-5-7-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.06.2008; FNA: 2125-5-7-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
Zitierungen von § 2 WeinfondsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WeinfondsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinfondsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WeinfondsV Ordnungswidrigkeiten
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8236/a155241.htm