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§ 3 - Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)
V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 10.06.2008; FNA: 2125-5-7-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 10.06.2008; FNA: 2125-5-7-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Mitteilungspflicht (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.
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Zitierungen von § 3 WeinfondsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WeinfondsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinfondsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WeinfondsV Ordnungswidrigkeiten
... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 3. entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8236/a155242.htm