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§ 4 - Weinfonds-Verordnung (WeinfondsV)

V. v. 30.05.2008 BGBl. I S. 962 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 10.06.2008; FNA: 2125-5-7-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder

3.
entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäftspapiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt.



 

Zitierungen von § 4 WeinfondsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WeinfondsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinfondsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WeinfondsV Zuständigkeiten
... Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.  ...