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Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung (8. EZulVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2008 BGBl. I S. 970 (Nr. 22); Geltung ab 01.01.2008
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2008 EZulV § 1, § 5, § 20, § 22, § 23e, § 23h, § 23j, § 23m

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „und Anwärterbezügen" die Wörter „des Bundes" angefügt.

2.
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Im ersten Teilsatz werden die Wörter „oder nach entsprechendem Landesrecht" gestrichen.

b)
Im zweiten Teilsatz werden die Angabe „Bundes- oder Landesbehörden" durch das Wort „Bundesbehörden" ersetzt und die Wörter „oder bei den Landtagen" gestrichen.

3.
In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „tätig sind" die Angabe „, oder Zulagen nach § 22 oder § 23m" eingefügt.

4.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Zulage für besondere Einsätze

(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie für besondere Einsätze verwendet werden.

(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung

1.
in der GSG 9 der Bundespolizei 400 Euro monatlich,

2.
im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll 375 Euro monatlich,

3.
im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll oder in einem Mobilen Einsatzkommando des Bundeskriminalamtes 300 Euro monatlich,

4.
als Flugsicherheitsbegleiter der Bundespolizei an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) 260 Euro monatlich,

5.
in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft 150 Euro monatlich.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage."

5.
In § 23e Abs. 4 wird die Angabe „§ 23c und der Fliegerzulage nach § 23f" durch die Angabe „§ 23c, der Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m" ersetzt.

6.
§ 23h Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Kampfschwimmer-" das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „Soldaten im Kommando Spezialkräfte" durch die Wörter „Spezialkräfte der Bundeswehr" ersetzt.

7.
In § 23j Abs. 3 wird die Angabe „und § 23i" durch die Angabe „, 23i und 23m" ersetzt.

8.
§ 23m wird wie folgt gefasst:

„§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr

(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage in Höhe von 900 Euro monatlich.

(2) Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 ausgebildet wird.

(3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage oder neben einer Zulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage."