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Berichtigung - Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EUAufhAsylRUGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Artikel 7 Abs. 4 Nr. 25 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 25 wird § 60 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen."
In Nummer 25 wird § 60 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen."
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