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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
Das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1995 (BGBl. I S. 582), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Ausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und ob Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist der Verhandlungstermin durch die Vorprüfung so vorzubereiten, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann." - 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist." - b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- 3.
- In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter erneuter mündlicher Verhandlung" durch die Wörter neuer Schlussentscheidung" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WahlPrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WahlPrGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
Artikel 2 BWahlRSchVG Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
... III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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