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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (2003/577/JI-UG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 1 ändert mWv. 30. Juni 2008 IRG § 1, § 58, § 66, § 73, § 74, § 78, § 83j, § 83k, § 84, § 85, § 86, § 87 (neu), § 88 (neu), § 89 (neu), § 90 (neu), § 91 (neu), § 92 (neu), § 93 (neu), § 94 (neu), § 95 (neu), § 96 (neu), § 97 (neu), § 98 (neu)
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt gefasst:
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union". - b)
- Die Angaben nach der Angabe zu § 83i werden durch folgende Angaben ersetzt:
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Abschnitt 2 Geldstrafen und Geldbußen- Eingehende Ersuchen § 86
Ausgehende Ersuchen § 87
- Eingehende Ersuchen § 88
Sicherstellungsmaßnahmen § 89
Ausgehende Ersuchen § 90
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen- Vorrang des Zehnten Teils § 91
- Datenübermittlung ohne Ersuchen § 92
Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 93
Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung § 94
Sicherungsunterlagen § 95
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen § 96
Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln § 97
- Einschränkung von Grundrechten § 98".
- 2.
- § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- 3.
- § 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, oder hat eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates unter Angabe des Verdächtigen, der Zuwiderhandlung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung vor Eingang eines solchen Ersuchens um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung einer Einziehungs- oder Verfallsentscheidung im ersuchenden Staat, die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung getroffen werden." - 4.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,- 1.
- die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
- 2.
- die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder aus ihr erlangt hat,
- 3.
- die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
- 4.
- die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind."
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt." - c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 5.
- In § 73 Satz 2 werden nach dem Wort Achten" ein Komma und die Wörter Neunten und Zehnten" eingefügt.
- 6.
- In § 74 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe und 83j" durch die Angabe und 92" ersetzt.
- 7.
- Die Überschrift des Achten Teils wird wie folgt gefasst:
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union". - 8.
- § 78 wird wie folgt gefasst:
§ 78 Vorrang des Achten Teils(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält." - 9.
- Abschnitt 5 des Achten Teils wird aufgehoben.
- 10.
- Der Neunte Teil wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
§ 84 Eingehende Ersuchen
Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten freiheitsentziehenden Sanktion finden die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.
§ 85 Ausgehende Ersuchen
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.
Abschnitt 2 Geldstrafen und Geldbußen
§ 86 Eingehende Ersuchen
Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldstrafe oder Geldbuße finden die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.
§ 87 Ausgehende Ersuchen
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten Geldstrafe oder Geldbuße finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.
Abschnitt 3 Einziehung und Verfall
§ 88 Eingehende Ersuchen
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.
§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung.
§ 90 Ausgehende Ersuchen
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung.
Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 91 Vorrang des Zehnten Teils(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Abschnitt 2 Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 92 Datenübermittlung ohne Ersuchen(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln, soweit- 1.
- eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und
- 2.
- die Übermittlung geeignet ist,
- a)
- ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder
- b)
- ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und
- 3.
- die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.
(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen(1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Beamten die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist.(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren Übereinkunft gestattet werden.(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten dürfen den von anderen Mitgliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, wenn ein auf die Verwendung der Informationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.
§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung(1) § 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 196 S. 45) Anwendung, wobei- 1.
- die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist,
- 2.
- ein Ersuchen in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.
(2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn- 1.
- ein Beschlagnahmeverbot nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 der Strafprozessordnung besteht oder
- 2.
- der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zu Grunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
(3) Die Bewilligung von Ersuchen um Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgeschoben werden, solange- 1.
- sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte und
- 2.
- die das Ersuchen betreffenden Gegenstände für ein anderes Strafverfahren beschlagnahmt oder sonst sichergestellt sind.
(1) Die Bewilligung von Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn eine Sicherstellungsentscheidung mit einer Bescheinigung vorgelegt wird, die die folgenden Angaben enthält:- 1.
- die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
- 2.
- die Beschreibung des Vermögensgegenstands oder Beweismittels, um dessen Sicherstellung ersucht wird,
- 3.
- die möglichst genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, die nach den Vorschriften des Rechts des ersuchenden Staates der Straftat verdächtig ist,
- 4.
- die Darlegung der Gründe für die Sicherstellungsentscheidung,
- 5.
- die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und
- 6.
- die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist.
(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, kann die zuständige Justizbehörde des ersuchten Staates eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen. Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Angaben aber aus der Sicherstellungsentscheidung, so kann die zuständige Justizbehörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten.
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.
§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Elfter Teil Schlussvorschriften
§ 98 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt."
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