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Änderung § 1 VFBAZV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 VFBAZV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. VFBAZVÄndV am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der VFBAZV

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§ 1 VFBAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 VFBAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.01.2009 BGBl. I S. 42
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Höhe des Zuweisungssatzes


(Text alte Fassung)

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 50 Prozent.

(Text neue Fassung)

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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