Tools:
Update via:
Änderung § 1 VFBAZV vom 01.01.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 VFBAZV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. VFBAZVÄndV am 1. Januar 2024 und Änderungshistorie der VFBAZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 VFBAZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 1 VFBAZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Höhe des Zuweisungssatzes | |
(Text alte Fassung) Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 96,6 Prozent. | (Text neue Fassung) Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 147,7 Prozent. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8248/al190484-0.htm