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Änderung § 1 VFBAZV vom 01.01.2024

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§ 1 VFBAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 1 VFBAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Höhe des Zuweisungssatzes


(Text alte Fassung)

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 96,6 Prozent.

(Text neue Fassung)

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 147,7 Prozent.

(heute geltende Fassung) 
 

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