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Synopse aller Änderungen der VFBAZV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 1 der 3. VFBAZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VFBAZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VFBAZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
VFBAZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3935
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Höhe des Zuweisungssatzes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 80 Prozent.

(Text neue Fassung)

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 96,6 Prozent.

§ 2 Verrechnung


vorherige Änderung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt an die Deutsche Bundesbank den auf volle Millionen Euro gerundeten Unterschiedsbetrag, der sich aus den geschätzten Versorgungsausgaben und den geschätzten Zuweisungen ergibt. Wenn die geschätzten Versorgungsausgaben die geschätzten Zuweisungen übersteigen, zahlt die Deutsche Bundesbank den auf volle Millionen Euro gerundeten Unterschiedsbetrag an die Bundesagentur für Arbeit.

(2) Abweichungen der tatsächlichen von den geschätzten
Versorgungsausgaben und Zuweisungen sowie Ungenauigkeiten durch die nach Absatz 1 durchgeführten Rundungen werden bei der Ermittlung der ersten Zahlung im darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt.



(1) 1 Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel:

ZB = SBE x ZS + EBet - VA.

2 In dieser Formel bedeutet:

ZB: Zahlungsbetrag in Euro,

SBE: Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,

ZS: zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent,

EBet: im Vorquartal erzielte Einnahmen
aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro,

VA:
Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.

(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er
durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen.