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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin (FeinOAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2748; aufgehoben durch § 18 V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-299 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-299 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
- 9.
- Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
- 10.
- Messen und Prüfen, Endkontrolle,
- 11.
- Grundlagen der Metallbearbeitung,
- 12.
- Fügen,
- 13.
- Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen,
- 14.
- Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen,
- 15.
- Oberflächenveredelung,
- 16.
- Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen,
- 17.
- Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes,
- 18.
- Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen,
- 19.
- Herstellen von Einzel- und Serienteilen,
- 20.
- Kundenorientiertes Handeln.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FeinOAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeinOAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FeinOAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/825/a11095.htm