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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin (FeinOAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2748; aufgehoben durch § 18 V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-299 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-299 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfertigen und Fügen optischer Bauelemente unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Fügetechniken unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie
- 2.
- Messen, Prüfen und Kontrollieren einschließlich Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüfprotokolls.
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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FeinOAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeinOAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FeinOAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/825/a11099.htm