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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2024 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin (FeinOAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2748; aufgehoben durch § 18 V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-299 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-299 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FeinOAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeinOAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 FeinOAusbV Nichtanwendung von Vorschriften
... den Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin in der Industrie sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/825/a11102.htm